Gemäß § 6 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i.V.m. § 38 a Kommunalwahlordnung Sachsen-Anhalt (KWO LSA) und § 96 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) i.V.m. §§ 61 bis 63 KVG LSA gebe ich folgendes bekannt:
1. Wahltag / Wahlgebiet
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Dähre vom 26.05.2025 wurde als Wahltag zur Wahl des Bürgermeisters der 28. September 2025 festgelegt. Die Wahl erfolgt in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Tag der eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters ist laut Festlegung der Gemeindevertretung Dähre der 12. Oktober 2025 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Dähre.
2. Gemeindewahlleiterin / Stellvertreterin
Wahlleiterin ist gemäß § 9 KWG LSA i.V.m. § 8 a KWG LSA
Frau Seidel
Die stellvertretende Wahlleiterin ist
Frau Brand
Anschrift der Wahlleiterin und der Stellvertreterin: Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf Marschweg 3, 38489 Beetzendorf
3. Wahlvoraussetzungen
Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Art. 116 GG und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für eine freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung einzutreten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Es besteht gemäß § 38 a Abs. 2 KWO LSA, die Verpflichtung zur Vorlage einer Versicherung darüber. Diese ist mit der Bewerbung gegenüber der Gemeinde Dähre abzugeben.
4. Unterstützungsunterschriften
Nach § 30 Abs. 3 KWG LSA muss die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes, d.h. von mindestens 12 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich ein Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Auf §§ 21 und 24 KWG LSA wird verwiesen.
5. Inhalt und Form der Bewerbungen
Die Bewerbungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einzureichen. Hierzu wird auf § 96 KVG LSA sowie auf § 30 KWG LSA und §§ 38 a und 39 KWO LSA verwiesen.
6. Einreichungsfristen
Die Einreichungsfrist für die Bewerbung um das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung und endet gemäß § 30 Abs. 5 KWG LSA am 22.07.2025 um 18:00 Uhr.
Beetzendorf, den 23.05.2025 gez. Brand – stellv. Wahlleiterin