Dähre verzichtet auf Klage gegen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes

Dähre/Bonese – Die Gemeinde Dähre verzichtet auf eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 18. März dieses Jahres. Dafür hat der Gemeinderat während seiner Sitzung am Mittwoch mehrheitlich gestimmt. Hintergrund ist das Bürgerbegehren gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im Schmölauer Forst, das vom Landesverwaltungsamt abgelehnt wurde. Begründung: Ein Bürgerbegehren sei unzulässig, wenn ein Zusammenhang mit einem geplanten Bauleitplanverfahren bestehe.

„Die Frage ist: Klagen wir dagegen oder akzeptieren wir die Abweisung?“, sagte die Hauptamtsleiterin der Verbandsgemeinde (VG) Beetzendorf-Diesdorf am Anfang der Diskussion. Die Erfolgschancen seien „nicht so hoch“, zudem sei mit Anwalts- und Gerichtskosten von rund 10.000 Euro zu rechnen. Weiterhin sei auch nur noch bis zum 18. April Zeit, um eine Klage einzureichen, dann laufe die Widerspruchsfrist ab.

Matthias Berger von der Bürgerinitiative (BI) „Keine Windkraft im Schmölauer Forst“ erklärte, das Landesverwaltungsamt gehe davon aus, dass es als Ziel einen Bauleitplan gebe, es gehe aber um ein Bürgerbegehren. Ein Ratsherr fand den Einwurf von Berger „unsinnig“, denn „das wurde so festgelegt, dass es eine Bauleitplanung ist“.

Berger hakte dann noch einmal nach, zu welchem Zeitpunkt eine Bauleitplanung anfängt. „Mit der Vorstellung des Projektors“, erwiderte die Hauptamtsleiterin. Schließlich wurde die Beschlussvorlage vom Rat mehrheitlich angenommen, es gab eine Nein-Stimme und eine Enthaltung. Damit wird die Gemeinde Dähre keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 18. März 2026 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einreichen.

Hintergrund: Am 6. Juni 2025 wurde ein Bürgerbegehren gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im Schmölauer Forst eingereicht, heißt es in der Begründung zum Beschluss. Der Gemeinderat der Gemeinde Dähre erklärte das Bürgerbegehren mit Beschluss vom 30. Juni 2025 für zulässig. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 bat der Altmarkkreis Salzwedel die Verbandsgemeinde um Mitteilung des aktuellen Sachstandes. In der Folge teilte das Landesverwaltungsamt mit, dass das Bürgerbegehren nach Paragraf 26, Absatz 2, Satz 2, Nr. 6, Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) unzulässig sei, da ein Zusammenhang mit einem geplanten Bauleitplanverfahren bestehe.

Am 5. September 2025 beanstandete die Kommunalaufsicht den Gemeinderatsbeschluss Nr. 33/25 und forderte dessen Aufhebung bis zum 26. September 2025. Der Gemeinderat der Gemeinde Dähre kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und lehnte die Aufhebung des Beschlusses am 22. September 2025 ab. Das Bürgerbegehren wurde somit zunächst als zulässig behandelt. In der Folge wurde die VG durch den Gemeinderat Dähre beauftragt, Widerspruch gegen die Beanstandung einzulegen sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Der Widerspruch wurde fristgerecht am 6. Oktober 2025 eingelegt.

Matthias Berger ist Sprecher der Bürgerinitiative „Keine Windkraft im Schmölauer Forst“. © AZ-Archiv, Privat

Mit Datum vom 18. März 2026 erging der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes an die VG. Der Widerspruchsbescheid stützt sich maßgeblich auf Paragraf 26, Absatz 2, Satz 2, Nr. 6, KVG LSA. Danach sind Bürgerbegehren unzulässig, wenn sie die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen zum Gegenstand haben. Diese gesetzliche Ausschlussregelung ist vorliegend einschlägig. Nach der Auslegung durch das Landesverwaltungsamt greife der Ausschlussgrund nicht erst mit dem förmlichen Aufstellungsbeschluss gemäß Paragraf 2, Absatz 1, Baugesetzbuch (BauGB).

Vielmehr sei entscheidend, dass ein Bauleitplanverfahren materiell bereits dann eingeleitet wird, wenn ein konkreter Antrag – etwa durch einen Investor auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans – vorliegt und sich die zuständigen gemeindlichen Gremien mit diesem befassen. Dies sei spätestens mit dem entsprechenden Antrag im November 2024 sowie der anschließenden Befassung in den Sitzungen im Mai 2025 der Fall gewesen.

Die weite Auslegung des Ausschlussgrundes entspreche der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Intention des Gesetzgebers. Bauleitplanung ist durch das in Paragraf 1, Absatz 7, BauGB normierte Abwägungsgebot geprägt. Dieses verpflichtet die Gemeinde, sämtliche öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Eine solche komplexe Abwägungsentscheidung könne nicht durch einen Bürgerentscheid ersetzt werden, der lediglich eine binäre Ja- oder Nein-Entscheidung ermöglicht. Würde ein Bürgerbegehren in dieser Phase zugelassen, bestünde die Gefahr, dass die gesetzlich vorgeschriebene planerische Abwägung unzulässig vorweggenommen oder faktisch blockiert wird.

Ein mögliches Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht sei mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richte sich nach dem Streitwert, der in Verfahren dieser Art regelmäßig nicht unerheblich sei. Im Falle eines Unterliegens hätte die Gemeinde Dähre die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage als eher gering einzuschätzenden Erfolgsaussichten einer Klage sei das Kostenrisiko entsprechend hoch zu bewerten. Eine gerichtliche Auseinandersetzung erscheine daher auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als kritisch, schließt die Begründung der Beschlussvorlage.

Von CHRISTIAN REUTER

Quellenangabe: Altmark Zeitung vom 11.04.2026, Seite 6

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