Die Gemeinde Dähre schreibt die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin / Bürgermeisters aus.

Die Stelle der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Dähre ist zum 01.12.2025 unbesetzt.

Die Neubesetzung erfolgt nach der Wahl des Bürgermeisters und Bestätigung des Wahlergebnisses durch den Gemeinderat Dähre.

Gemäß § 96 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Wahlgebietes nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für die Dauer von 7 Jahren gewählt.

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Die Bewerberin/der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Weiterhin muss die Bewerberin/der Bewerber:

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • nach § 30 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) muss die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister von mindestens 1 v.H. der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden, d.h. von mindestens 12 Wahlberechtigten des Wahlgebietes
  • bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften befreit
  • für Bewerberinnen/Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 Satz 1 KWG LSA entsprechend, wenn für die Bewerberin/den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde
  • bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Bürgermeisterwahl, so haben sie mit der Bewerbung um das Amt gegenüber der Gemeinde eine Versicherung nach § 38 a Abs. 2 (Anlage 8 b) Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) abzugeben
  • die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis einer Ehrenbeamtin/eines Ehrenbeamten auf Zeit müssen vorliegen.

Gem. § 96 Abs. 2 KVG LSA können die in § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 2 KVG LSA Genannten nicht gleichzeitig Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde sein. Erfüllt eine Bewerberin/ein Bewerber die Voraussetzungen, dann ist sie/er zuzulassen. Über die Zulässigkeit der Bewerbung entscheidet der Wahlausschuss. Für die Einreichung der Bewerbung gelten die Bestimmungen des § 30 KWG LSA und die §§ 38 a und 39 KWO LSA. Die Bewerbung muss mindestens enthalten: Familienname, Vorname Beruf oder Stand Geburtsdatum Anschrift der Hauptwohnung Wählbarkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde Aussagefähige Bewerbungen sind bis zum 22.07.2025, 18.00 Uhr, schriftlich an die Wahlleiterin unter folgende Anschrift zu richten: Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf Marschweg 3 38489 Beetzendorf (notwendige Formulare können unter der o.g. Anschrift angefordert werden) Die Wahl findet am 28.09.2025 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, eine eventuell erforderliche Stichwahl am 12.10.2025 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, statt.

Beetzendorf, den 23.05.2025 gez. Brand stellv. Wahlleiterin

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner